Deckungskauf

Deckungskauf
Dẹ|ckungs|kauf 〈m. 1u; Kaufmannsspr.〉 Ersatzkauf, wenn eine bestellte Ware nicht geliefert worden ist

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Deckungskauf,
 
1) bürgerliches Recht: vom Käufer anderweitig vorgenommene Beschaffung einer Ware, die der im Verzug befindlicher Verkäufer nicht geliefert hat. Ein möglicher Preisunterschied geht zulasten des Verkäufers. Dem Deckungskauf entspricht der Deckungsverkauf, der anderweitige Absatz der Ware durch den Verkäufer, insbesondere z. B. bei leicht verderblicher Ware.
 
 2) Wirtschaft: bei Ausführung eines Kommissionsgeschäfts durch Selbsteintritt die für eigene Rechnung des Kommissionärs vorgenommene Anschaffung der zu liefernden Waren oder Wertpapiere von dritter Seite, wenn der Kommissionär weder aus eigenen Beständen liefern noch die Waren oder Wertpapiere durch entgegengesetzte (Kauf- und Verkaufs-)Aufträge ausgleichen kann (§ 401 HGB).
 
An der Börse bezeichnet Deckungskauf die Beschaffung von Wertpapieren zur Erfüllung eines Blanko- oder Leerverkaufs (blanko) bei Termingeschäften.

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Dẹ|ckungs|kauf, der (Kaufmannsspr.): ersatzweise getätigter Kauf bei einem anderen Verkäufer infolge der Nichtlieferung einer bestellten Ware durch den ursprünglichen Verkäufer.

Universal-Lexikon. 2012.

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